Читать книгу Hochschulrecht - Группа авторов - Страница 35
b) Prüfungsordnungen
Оглавление112
Die Hochschulgesetze der Länder enthalten Regelungen, denen die Prüfungsordnungen der Hochschulen zu genügen haben. Die Gesetze erfassen dabei nicht die staatlichen Prüfungen oder die kirchlichen Prüfungen, die einem jeweils eigenen rechtlichen Regime unterworfen sind.[47]
113
Eine Gesamtschau der landesgesetzlichen Vorschriften über Hochschulprüfungen fördert folgendes Bild zu Tage:
– | Die Prüfungsordnung muss die Regelstudienzeit angeben; |
– | Die Prüfungsordnung muss bei Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mehr als vier Jahren eine Zwischenprüfung vorsehen; |
– | Die Prüfungsordnungen haben einen Freiversuch vorzusehen; |
– | Die Prüfungsordnung darf nur solche Personen als Prüfer vorsehen, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen; |
– | Die Prüfungsordnungen unterliegen der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle; |
– | Die Prüfungsordnungen müssen die Prüfungen so strukturieren, dass sie vollständig innerhalb der Regelstudienzeit absolviert werden können. |
– | Die Prüfungsordnungen müssen die einschlägigen Vorschriften des Mutterschutzgesetzes und des Bundeserziehungsgeldgesetzes berücksichtigen; |
– | Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderung und von Studierenden mit chronischen Erkrankungen berücksichtigen; |
114
Jenseits der landesgesetzlichen Regelungen ist der Gestaltungsspielraum der Hochschulen nicht grenzenlos. Sie haben verschiedene verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten.[48] Nach alledem ist in einer Prüfungsordnung typischerweise das Folgende zu regeln:[49]
– | der Zweck der Prüfung und der nach bestandener Prüfung zu verleihende Hochschulgrad; |
– | die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und die Zwischenprüfung; |
– | die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Fächern oder an anderen Hochschulen; |
– | die Prüfungsfächer; |
– | Form, Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen; |
– | die Bewertungsgrundsätze und die Ermittlung von Prüfungsteil- und Prüfungsendergebnissen; |
– | die Bestellung und die Qualifikation der Prüfer; |
– | die Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des Rücktritts von der Prüfung; |
– | die Auswirkungen des Mutterschutzgesetzes und des Erziehungsgeldgesetzes auf den Prüfungsverlauf; |
– | die Kompensation der Benachteiligungen Behinderter; |
– | das Verfahren der Prüfung, insbesondere Ladungs- und Bekanntmachungsfristen; |
– | die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften; |
– | die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen; |
– | die Begründung einzelner Prüfungsbewertungen oder der Gesamtbewertung sowie die Akteneinsicht in die Prüfungsakten. |
115
Zuständig für den Erlass der Prüfungsordnungen für Hochschulprüfungen sind die Universitäten. Für sie handelt nach Maßgabe der Landeshochschulgesetze und der Hochschul-Grundordnungen der Senat, der seinerseits auf Vorschläge der Fakultäten bzw. Fachbereichsräte zurückgreift. Aus dem Facharztbeschluss des Bundesverfassungsgerichts[50] lässt sich nicht ableiten, dass die Hochschulprüfungsordnungen samt und sonders als formelle Parlamentsgesetze erlassen werden müssten. In dem Beschluss hat das Gericht der Rechtsetzung durch berufsständische Kammern Grenzen gezogen. Je stärker das von den Kammern gesetzte Recht in die Grundrechte der Kammermitglieder eingreife, desto mehr müsse der Gesetzgeber dies formell-gesetzlich vorzeichnen.
116
Dieser Ansatz ist auf die von den Universitäten erlassenen Satzungen aus mehreren Gründen nicht übertragbar. Erstens ist ihre Satzungsautonomie nicht bloß einfach-gesetzlich gewährt, sondern durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG grundrechtlich gewährleistet.[51] Zweitens tragen die Landesgesetze dem Erfordernis einer legitimatorischen Rückbindung der Hochschulprüfungen durch das staatliche Genehmigungserfordernis Rechnung. Und drittens machen es die großen fachlichen Unterschiede nahezu unmöglich, fächerübergreifende gesetzliche Prüfungsordnungen mit dem Ziel eines optimierten Grundrechtsschutzes zu erlassen.[52]