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IV. Hochschulautonomie und Selbstverwaltung

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Das Grundgesetz weist den Hochschulen – jedenfalls nicht ausdrücklich – weder Autonomie noch Selbstverwaltung zu. Das bedeutet nicht, dass die Verfassung beides den Hochschulen vorenthält. Auch andere weitreichende Organisationsnormen[1] sind im Grundgesetz eher versteckt untergebracht und konnten erst im Wege mühe- und kunstvoller Interpretation ans Tageslicht befördert werden. Einfacher machen es die Landesverfassungen. Sie weisen den Hochschulen meist umstandslos das Recht der Selbstverwaltung „im Rahmen der Gesetze“ zu.[2] Doch was bedeutet das? Sind die Hochschulen nur verselbstständigte Verwaltungsträger, die den Vollzug staatlicher Gesetze als eigene Angelegenheit betreiben? Oder besitzen sie, ausgegliedert aus dem staatlichen Organisationsverbund, das ausschließliche oder konkurrierende Recht, für den eigenen Wirkungskreis selbst Recht zu setzen und zu vollziehen? Auf diese Fragen eine Antwort zu finden, wird durch das variierende Verständnis des Autonomiebegriffs und seine oftmalige Gleichsetzung mit dem Begriff der Selbstverwaltung nicht gerade erleichtert, und auch die unterschiedlichen Deutungen der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie erleichtern die Antwortfindung nicht.[3]

1. Kapitel Grundfragen des institutionellen HochschulrechtsIV. Hochschulautonomie und Selbstverwaltung › 1. Autonomiebegriff

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