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3. Satzungsautonomie
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Die grundrechtlich fundierte Autonomie der Hochschulen findet vor allem in ihrer einfach-gesetzlich und landesverfassungsrechtlich garantierten Satzungsautonomie Ausdruck. Darunter ist die Zuständigkeit der Hochschulen zu verstehen, innerhalb des gesetzlichen Aufgabenkreises alle Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze durch eigene Rechtsetzung zu regeln. Die Beschränkung auf den gesetzlich zugewiesenen Aufgabenkreis – für die Universitäten in erster Linie die Pflege von Forschung und Lehre – ergibt sich schon durch Interpretation der einschlägigen formell-gesetzlichen Ermächtigungen, schließlich aber auch aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit. Demgemäß erlassen die Hochschulen eigene Grundordnungen, Studien- und Prüfungsordnungen, Promotionsordnungen, Habilitationsordnungen etc. Die Rechtsakte, die von den ganz überwiegend als Mischgebilde des öffentlichen Rechts („Körperschaft und zugleich staatliche Einrichtung“) verfassten staatlichen Hochschulen erlassen werden, sind ihrer rechtlichen Qualität nach öffentlich-rechtliche Satzungen.
Am weitesten vorangeschritten in der Tendenz, den Hochschulen mehr Selbstständigkeit und Eigenverantwortung einzuräumen, ist das Land Nordrhein-Westfalen. Mit dem am 1.1.2007 in Kraft getretenen nordrhein-westfälischen Hochschulfreiheitsgesetz sind die Hochschulen des Landes zu selbstständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts umgewandelt worden. Sie besitzen neben anderem Dienstherreneigenschaft (was bedeutet, dass die Universitätsprofessoren nicht länger Landesbeamte, sondern Universitätsbeamte sind), eine vollständige Finanzautonomie im Rahmen eines jeweils zugewiesenen Globalbudgets und die Befreiung von der staatlichen Fachaufsicht (wohl aber unterliegen sie der Rechtsaufsicht). Das aktuelle, am 16.9.2014 verkündete Hochschulgesetz in Nordrhein-Westfalen („Hochschulzukunftsgesetz“) hat die Selbstständigkeit der Hochschulen freilich wieder in vielerlei Hinsicht eingeschränkt.
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Dass Hochschulsatzungen regelmäßig unter einem staatlichen Genehmigungsvorbehalt stehen,[21] stellt ihre Qualität als autonome Satzungen nicht in Frage. Dieser Genehmigungsvorbehalt räumt den staatlichen Stellen kein Initiativ- und Gestaltungsrecht ein, stellt aber andererseits sicher, dass die Satzungen innerhalb des formell-gesetzlichen Rahmens bleiben.[22]
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Die Unterordnung der Satzungen unter den „Rahmen der Gesetze“ ist dem Vorrang des Gesetzes geschuldet, der in Art. 20 Abs. 3 GG als rechtsstaatliche Staatsstrukturbestimmung verankert ist. Danach steht es autonomer Rechtsetzung nicht zu, sich über die formellen Gesetze (Bundes- oder Landesgesetze) hinweg zu setzen. Formell oder materiell gesetzeswidrige Satzungen von Hochschulen sind per se nichtig und unwirksam. Im gerichtlichen Rechtsstreit kann jedes Instanzgericht eine als rechtswidrig erkannte Satzungsbestimmung verwerfen und unangewendet lassen. Einer Aussetzung und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 GG) bedarf es insoweit nicht.[23]
1. Kapitel Grundfragen des institutionellen Hochschulrechts › IV. Hochschulautonomie und Selbstverwaltung › 4. Staatliche Aufsicht