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3. Religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen

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Der Schutz von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen hat seinen Ursprung zum einen im Diskriminierungsverbot (Art. 21 Abs. 1 GRCh, Art. 3 Abs. 3 GG), zum anderen im Gebot religiöser Vielfalt (Art. 22 GRCh) und dem Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 10 GRCh, Art. 4 GG).30

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Bei Betrachtung des grundrechtlichen Begriffs der Religionsfreiheit, bezieht sich die religiöse Überzeugung zunächst einmal auf die Glaubens- und Religionsausübungsfreiheit.31 Damit sind solche Informationen erfasst, die auf die innere religiöse Einstellung oder die äußere Betätigung des freien Glaubens bzw. Bekenntnisse ausgerichtet sind.32 Äußere Merkmale (bspw. Tragen bestimmter Motive, Kleidung) fallen daher nicht ausnahmslos unter Art. 9 DSGVO, sofern die Auswertungsabsicht nicht genau darauf gerichtet ist (bspw. bei allgemeiner Videoüberwachung).33

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Die weltanschauliche Überzeugung bezieht sich demgegenüber eher auf die Gesamtansicht der Welt und die Stellung des Einzelnen darin (weltliche Anschauung), womit nicht jedwede Überzeugung gemeint ist, sondern nur ideologische Gesinnungen oder Mitgliedschaften in ethnischen Bünden, nicht jedoch bloße Einstellungen (bspw. Vegetarier, Pazifist).34 Ebenso wenig lässt sich aus einem Namen, Geburts- oder Wohnort die religiöse oder weltanschauliche Überzeugung ableiten.35 Eine klare Abgrenzung zwischen der religiösen sowie der weltanschaulichen Überzeugung kann im Einzelfall schwierig werden, ist wegen des vergleichbaren Schutzrahmens aber auch nicht zwingend erforderlich.36

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