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9. Öffentliche Gesundheit, schwerwiegende Gesundheitsgefahren (lit. i)

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Abs. 2 lit. i erfasst demgegenüber die gefahrenrechtliche Komponente, wonach eine Datenverarbeitung dann ausnahmsweise erlaubt sein soll, sofern diese für die öffentliche Gesundheit, insbesondere schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren oder die Gewährleistung hoher Qualitäts- oder Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten erforderlich und angemessen ist (vgl. ErwG 54 Satz 2). Dabei müssen besondere Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen vorgesehen werden.

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Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass das unionsrechtliche oder mitgliedstaatliche Recht die Verarbeitung erlaubt. Geregelt werden können auf diese Weise zum Beispiel spezifische Meldepflichten für bestimmte Erkrankungen (bspw. Meldepflichten des Infektionsgesetzes).105 Bezüglich dieser Daten besteht sodann eine strenge Zweckbindung, sodass diese nicht durch Dritte zu anderen Zwecken verarbeitet werden dürfen (vgl. ErwG 54 Satz 3).

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