Читать книгу DSGVO - BDSG - TTDSG - Группа авторов - Страница 413

10. Archiv-, Forschungs- und statistische Zwecke (lit. j)

Оглавление

35

Zur Archivierung, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke sowie für statistische Zwecke kann durch Unionsrecht oder Recht der Mitgliedstaaten die Verarbeitung der in Abs. 1 genannten Daten zulässig sein, sofern es die genannten Voraussetzungen erfüllt und vor allem im öffentlichen Interesse liegt. Das Erfordernis eines öffentlichen Interesses bezieht sich auf alle in lit. j genannten Alternativen.106 Darüber hinaus muss es sich um eine angemessene und erforderliche Regelung handeln, durch die der Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz gewahrt und angemessene sowie spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der Personen getroffen werden, womit demzufolge gegebenenfalls eigenständige Maßnahmen getroffen werden müssen. Dabei lässt die Formulierung nicht ausdrücklich erkennen, dass es sich um eine über die DSGVO hinausgehende Absicherung handeln muss.107 Auf jeden Fall muss aber sichergestellt sein, dass das Forschungsinteresse die Interessen der betroffenen Person überwiegt.108

36

Die Definition von Archiv-, historische und wissenschaftliche Forschungszwecke sowie statistische Zwecke richtet sich sodann nach Art. 89 Abs. 1, auf den lit. j DSGVO verweist.

DSGVO - BDSG - TTDSG

Подняться наверх