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7. Erhebliches öffentliches Interesse (lit. g)

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Bei Vorliegen eines erheblichen öffentlichen Interesses ermöglicht Abs. 2 lit. g DSGVO außerdem, durch Unions- oder mitgliedstaatliches Recht weitere Ausnahmen zu regeln, womit es keinen eigenen Erlaubnistatbestand beinhaltet, sondern die Umsetzung in eigenen Regelungen unter Beachtung der genannten Voraussetzungen durch nationales Recht oder Unionsrecht verlangt.94 Konkrete Regelungsbereiche werden dadurch nicht festgelegt, dürften aber vor allem im Bereich der öffentlichen Sicherheit oder der Gefahrenabwehr zu finden sein.95 Diese Möglichkeit sollte aber besonderen Ausnahmen vorbehalten sein und an die Zulässigkeit der Verarbeitung strenge Anforderungen gestellt werden.96 Zudem muss es sich um gesamtgesellschaftliche Interessen handeln, sodass Einzelinteressen nur dann als Grund in Betracht kommen, wenn diese auch zugleich ein Gesamtinteresse darstellen.97

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