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IV. Nationale Regelungen (Abs. 4)

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Durch die Regelung in Abs. 4 besteht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Verarbeitung von genetischen oder biometrischen Daten bzw. Gesundheitsdaten durch zusätzliche Bedingungen zu regeln. Dies kann beispielsweise in Form von besonderen Erfordernissen der Fall sein, wie bspw. einem Schriftformerfordernis (vgl. z.B. das GenDG).109 Die zusätzlichen Anforderungen müssen in Bezug auf die jeweiligen Schutzzwecke demzufolge geeignet, erforderlich und angemessen sein.110 Die Möglichkeit, die Verarbeitung durch nationale Regelungen zu erleichtern, besteht demgegenüber nicht, da die Regelungen nicht hinter dem Schutzbereich der DSGVO zurückbleiben dürfen.111 Auf Bundesebene wurde Art. 9 durch § 22 BDSG umgesetzt, in dem weiterhin entgegen den Regelungen der DSGVO eine Unterscheidung zwischen öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen beibehalten wird.112 Bestehen keine bereichsspezifischen Vorschriften in spezialgesetzlichen Regelungen ist das BDSG anzuwenden.

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