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7. Gesundheitsdaten

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Definiert werden Gesundheitsdaten in Art. 4 Nr. 15 DSGVO. Darüber hinaus findet sich eine Erläuterung im ErwG 35. Umfasst werden danach ebenfalls Angaben zur Behinderung, Angaben zur psychischen Gesundheit oder sogar die Angaben zu erfolgten Arztbesuchen, sofern sich aus dem Gesamtzusammenhang Rückschlüsse auf die Gesundheit einer Person treffen lassen (bspw. Dauer und Häufigkeit eines Arztbesuches in einem bestimmten Zeitraum).47 Der Begriff der Gesundheitsdaten ist daher weit zu verstehen und geht über den Begriff der medizinischen Daten hinaus.48 Daher können sowohl die sich unmittelbar auf die Gesundheit beziehenden Angaben als auch solche Informationen, aus deren Zusammenhang sich der Gesundheitszustand ergibt, dem Schutzbereich des Art. 9 DSGVO unterliegen.49 Womit neben den Beschreibungen des Gesundheitszustandes außerdem differenzierungsfähige körperliche oder seelische Merkmale (bspw. Befunddaten, Ereignisse, Aufenthalt usw.) erfasst werden.50 Ebenfalls vom Schutzbereich erfasst werden die verschiedenen Formen der Messung eines Gesundheitszustandes, beispielsweise mithilfe sogenannter Fitnessarmbänder.51 Dabei können Sozialdaten im Sinne des § 35 SGB I durchaus gleichermaßen Gesundheitsdaten darstellen, bspw. bei medizinischen Diagnosen, behandelnden Ärzten oder ggf. der Teilnahme an besonderen Behandlungsprogrammen.52 Kein Gesundheitsdatum liegt hingegen vor, wenn es zum Beispiel um die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Krankenkasse oder in einer Krankenversicherung geht.53

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