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8. Gesundheitsvorsorge, Arbeitsmedizin (lit. h)

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Abs. 2 lit. h betrifft primär zunächst einmal die infrastrukturelle bzw. systematische Seite des Gesundheitswesens (vgl. ErwG 53 und 54). Erfasst wird die Verarbeitung von Daten im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereichs ebenso, wie die medizinische Diagnostik, die Gesundheitsvorsorge sowie der gesamte Bereich der Arbeitsmedizin zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Beschäftigten und die in diesem Zusammenhang möglichen Formen gesundheitsbezogener Handlungen (präventive, diagnostische, kurative sowie die Nachsorge).98 Dabei werden von der Ausnahmeregelung gegebenenfalls neben Gesundheitsdaten auch solche sensiblen Daten erfasst, die aus anderen Gründen einen Bezug aufweisen, beispielsweise bei der Verweigerung einer Behandlung aus religiösen Gründen.99

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Die gesetzliche Anordnung der Verarbeitung bzw. die Erlaubnis zur Verarbeitung der Daten kann sich aus dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaates ergeben. Darüber hinaus besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass sich die Befugnis aus einem Vertrag mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs ergibt, dies können sowohl Ärzte als auch das Personal bzw. die Ärzte aus Krankenhäusern sein.100

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Überdies muss die Verarbeitung zu den in Abs. 2 lit. h genannten Zwecken im Interesse einzelner natürlicher Personen und der Gesellschaft erforderlich sein (vgl. ErwG 53 Satz 1). Die Verarbeitung muss also richtigerweise sowohl dem Schutz der betroffenen Person als auch dem Allgemeininteresse an einer hinreichenden Gesundheitsvorsorge gerecht werden.101

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Die Ausnahmeregelung erfasst dann, neben den erforderlichen Verwaltungstätigkeiten, auch die Verarbeitung durch Abrechnungsstellen und Apotheken, findet jedoch über die Vorgabe in Abs. 3 eine Eingrenzung, indem der Umgang mit den Daten auf bestimmte Personen beschränkt wird.102 Nach Abs. 3 ist die Verarbeitung der Daten nur Fachpersonal, das einem Berufsgeheimnis oder einer sonstigen Geheimhaltungspflicht nach mitgliedstaatlichem Recht unterliegt, unter dessen Verantwortung zulässig.103 Dies betrifft zunächst einmal die in § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB genannten Berufsgruppen, erfasst aber auch andere Berufsgruppen, sofern das Berufsgeheimnis sich auf sie erstreckt (bspw. private Krankenversicherungen).104

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