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4. Gewerkschaftszugehörigkeit

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Bei Fragen nach der Gewerkschaftszugehörigkeit soll vor allem die Koalitionsfreiheit nach Art. 28 GRCh und Art. 9 Abs. 3 GG geschützt werden, womit es um das Verhältnis zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern geht, im Rahmen dessen eine mögliche Diskriminierung wegen einer Gewerkschaftszugehörigkeit verhindert werden soll. Erfasst werden daher alle Angaben, die sich auf die Zugehörigkeit in entsprechenden Organisationen beziehen, wobei es auf deren politische oder neutrale Ausrichtung nicht ankommt.37 Ausreichend sind gewerkschaftliche Aktivitäten, sodass es auf eine Mitgliedschaft nicht ankommt. Vielmehr ist die Gewerkschaftszugehörigkeit weit auszulegen.38

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