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3. Schutz lebenswichtiger Interessen (lit. c)

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Eine Datenverarbeitung besonderer Datenkategorien im Sinne des Abs. 1 ist außerdem dann möglich, wenn diese zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer betroffenen Person oder eines Dritten erforderlich ist und die Erteilung der Einwilligung nach lit. a aus körperlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Dabei kann sich das rechtliche Unvermögen daraus ergeben, dass eine Person aufgrund mitgliedstaatlichen Rechts erklärungs- oder geschäftsunfähig ist, während die physische oder geistige Unfähigkeit zur Abgabe einer Erklärung das körperliche Unvermögen beinhaltet.73 Das kann dann der Fall sein, wenn die betroffene Person zum Beispiel bewusstlos ist.74

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Darüber hinaus muss es sich um lebenswichtige Interessen handeln, sodass Verarbeitungsvorgänge, die dem Schutz bzw. dem Erhalt des eigenen Lebens der betroffenen Person dienen, zumeist deren Willen entsprechen dürften. Schwieriger kann die Abwägung jedoch bei lebenswichtigen Interessen Dritter sein.75 Wegen des Schutzes der betroffenen Person ist hier eine enge Auslegung notwendig, die sowohl den mutmaßlichen Willen der betroffenen Person hinterfragt als auch die Stärke des Eingriffes berücksichtigt, um so die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung feststellen zu können.76

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