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6. Rechtsansprüche und Handlungen der Gerichte (lit. f)

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Abs. 2 lit. f erlaubt außerdem die Verarbeitung der in Art. 9 DSGVO geschützten Daten ausnahmsweise dann, wenn diese für die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt werden, d.h. das Tun oder Unterlassen aufgrund von Vertrag oder aus Gesetz verlangt wird (vgl. § 194 Abs. 1 BGB),88 wobei sowohl privatrechtliche als auch öffentlich rechtliche Ansprüche in Betracht kommen.89 Ebenso erfasst, wenn auch nicht extra genannt, ist die Verarbeitung der Daten zur Begründung eines Anspruchs.90 Dies gilt unabhängig davon, ob es sich beim Verantwortlichen um den Gläubiger oder Schuldner handelt, es also der Abwehr oder der Durchsetzung von Ansprüchen dient.91 Dem Recht des Einzelnen auf die effektive Durchsetzung seiner Rechte wird damit Vorrang gegeben, einer gesonderten Interessenabwägung im Rahmen des lit. f bedarf es insoweit nicht.92

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Darüber hinaus ist auch die Verarbeitung bei Handlungen der Gerichte in Ausübung ihrer justiziellen Tätigkeit als erforderlich zu erachten. Das betrifft vor allem solche Informationen, deren Vorliegen erst die Feststellung einer Rechtsfolge ermöglichen.93

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