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5. Genetische Daten

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Eine Definition genetischer Daten findet sich in Art. 4 Nr. 13 DSGVO, wobei das genetische Diskriminierungsverbot sich aus Art. 21 Abs. 1 GRCh ergibt.39 Ergänzt wird die Definition durch den ErwG 34 insoweit, als danach Daten verlangt werden, die sich auf die ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden Person, insbesondere durch eine Chromosomen-, DNS- oder RNS-Analyse oder der Analyse eines anderen Elements, durch die gleichwertige Informationen erlangt werden können, gewonnen werden und die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person zulassen, beziehen.40 Die Definition ist demnach eng auszulegen, womit reine Äußerlichkeiten (bspw. Augen oder Haarfarbe) nicht erfasst werden.41

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