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5. Öffentlich gemachte Daten (lit. e)

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Ebenso können Daten verarbeitet werden, wenn diese durch die betroffene Person offensichtlich veröffentlicht wurden, eine betroffene Person mithin ausdrücklich auf den spezifischen Schutz ihrer sensitiven Daten und deren strengen Zweckgebundenheit verzichtet.81 Hierzu ist es jedoch notwendig, dass die Informationen nicht im individuell bestimmten Personenkreis (Familie, Suchtgruppen) gegeben wurden, sondern eine Mitteilung an die Allgemeinheit und damit einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis durch die betroffene Person erfolgt ist (frei zugängliche Bereiche des Internet).82 Es muss sich folglich um eine bewusste Entscheidung der betroffenen Person handeln.83 Ein besonderes Schutzbedürfnis der Daten wird dann ausgeschlossen, wobei sich deren weitere Verarbeitung aber weiterhin nach den allgemeinen Erlaubnisvorschriften richtet.84 Dabei setzt die Veröffentlichung im Sinne des Abs. 2 lit. e einen unzweideutigen und bewussten Willensakt der betroffenen Person voraus (bspw. Lebenslauf im Internet), wobei es sich nicht um eine zweckgerichtete Veröffentlichung handeln muss.85 Für die Annahme einer Veröffentlichung reicht hingegen das bloße „Dasein“ der Daten nicht aus, sodass die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen noch nicht zwingendermaßen auf eine Veröffentlichung von Daten hindeutet.86 Vielmehr ist ein strenger Maßstab anzulegen, sodass bei Zweifeln der Ausnahmetatbestand keine Anwendung findet.87

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