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2. Arbeitsrecht, Recht der sozialen Sicherheit, Sozialschutz (lit. b)

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Lit. b enthält eine Ausnahmeregelung für die Fälle, in denen der Verantwortliche aufgrund des Arbeitsrechts, des Rechts der sozialen Sicherheit oder des Sozialschutzes aufgrund von Unionsrecht, dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung verpflichtet ist, besondere Datenkategorien zu verarbeiten. Die Erlaubnis zur Verarbeitung ergibt sich dabei jedoch nicht aus lit. b selbst, sondern erfordert vielmehr eine eigene, konkrete unionsrechtliche oder mitgliedstaatliche Regelung, um beispielsweise im Rahmen der Renten- und Sozialversicherung, Krankenversicherung, Sozialhilfe, Wohnungs-, Familien- oder Ausbildungsförderung entsprechende Daten verarbeiten zu können (vgl. auch ErwG 52 Satz 1).70 Ausreichend können danach ebenso Regelungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen sein, die dann jedoch die Betroffenenrechte nach der Datenschutz-Grundverordnung entsprechend berücksichtigen müssen.71 Ebenso kann die zum Beispiel im Bereich des Arbeitsschutzes, der Bildungs- und Ausbildungsförderung, der Pflegebedürftigkeit, der Kinder- und Jugendhilfe etc. notwendige Verarbeitung von sensitiven Daten durch nationale Gesetzgeber geregelt werden (bspw. in den Sozialgesetzbüchern).72

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