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III. Ausnahmeregelungen (Abs. 2)

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Vom Verbotsgrundsatz des Abs. 1 enthält Abs. 2 einen abschließenden Katalog von Verarbeitungsbefugnissen, die mit Blick auf den Schutzzweck der Norm einer restriktiven Auslegung der Tatbestände und Beurteilung der Erforderlichkeit bedürfen.57 Weitere Ausnahmen dürfen, außer in den engen Grenzen von Abs. 4, weder durch die Mitgliedstaaten noch durch die Union vorgesehen werden.58 Abs. 3 enthält eine Verknüpfung des Datenschutzrechts mit den standesrechtlich begründeten Berufsgeheimnissen, weshalb dessen Anwendungsbereich insbesondere im Rahmen der Verarbeitung von Gesundheitsdaten zur Anwendung gelangt (Abs. 2 lit. h).59

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