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6. Biometrische Daten

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Art. 4 Nr. 14 DSGVO enthält eine Definition der biometrischen Daten. Erfasst werden sowohl Fingerabdrücke als auch die Venen- oder Iris- sowie die Stimmerkennung.42 Mit dem besonderen Schutz dieser Informationen sollen umfassende Persönlichkeitsprofile mithilfe systematischer Zusammenführung solcher Daten verhindert werden.43 Hiermit wird unter anderem auch der besonderen Schnittstelle zwischen realer und digitaler Welt Rechnung getragen.44 Danach kann selbst das Lichtbild unter den Schutzbereich fallen, wenn sie mit speziellen technischen Mitteln verarbeitet werden, durch die eine eindeutige Identifizierung oder Authentifizierung einer natürlichen Person ermöglicht wird (vgl. ErwG 51).45 Das gilt jedoch ebenso bei allen anderen genetischen oder sonstigen biometrischen Daten.46

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