Читать книгу DSGVO - BDSG - TTDSG - Группа авторов - Страница 407

4. Stiftungen, Vereinigungen, sonstige gemeinnützige Organisationen (lit. d)

Оглавление

24

Nach Abs. 2 lit. d wird es bestimmten Organisationen, die in den in Abs. 1 genannten Bereichen ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig sind, ermöglicht, im Rahmen ihrer Tätigkeit Daten ihrer aktuellen oder ehemaligen Mitglieder sowie regelmäßig mit ihnen in Kontakt tretenden Personen (bspw. Spender, Interessierte) zu verarbeiten.77 Hintergrund ist, dass sich die Verarbeitung der Daten aufgrund der Funktionsausübung dieser sogenannten Tendenzbetriebe nicht vermeiden lässt, vielmehr zentrale Voraussetzung ihrer Aufgabenerfüllung ist.78 Eine Privilegierung besteht jedoch nur, sofern kein Erwerbszweck verfolgt wird, es sich folglich um eine gemeinnützige Tätigkeit handelt.79 Von der Ausnahmeregel werden zudem nur die internen Zwecke der Organisation erfasst (bspw. Mitgliederverwaltung), nicht jedoch zum Beispiel eine Offenlegung gegenüber Dritten, die vielmehr dem Einwilligungserfordernis (Abs. 1 lit. a) unterliegt.80

DSGVO - BDSG - TTDSG

Подняться наверх