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b) Umstandsmoment

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Sein Verhalten musste vom Arbeitgeber nur so aufgefasst werden, dass der Arbeitnehmer dem Zeugnis keine besondere Bedeutung beimesse, dass er keinen Wert mehr auf das Zeugnis lege, dass er entweder keinen neuen Arbeitsplatz suche oder ihn bereits auch ohne Zeugnis gefunden habe, und daher der Arbeitgeber davon ausgehen konnte, die Sache habe damit ihr Bewenden; der Arbeitnehmer würde sich nämlich mit seinem Antrag auf erstmalige oder erneute Zeugniserteilung in Widerspruch zu seinen vorherigen Erklärungen oder seinem früheren Verhalten setzen.

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Der Arbeitgeber muss allerdings Tatsachen vortragen, aus denen seine Überzeugung ableitbar ist, der Arbeitnehmer werde sein Verlangen nicht mehr geltend machen, und das lässt sich z.B. ableiten,

 • wenn der Arbeitnehmer zunächst auf Erteilung bzw. „Berichtigung“ gepocht hat (vielleicht sogar sehr energisch unter Fristsetzung) und dann längere Zeit verstreichen lässt, um sich dann überraschend wieder meldet und den Zeugnisanspruch geltend macht;143

 • wenn die Zeugniserteilung in einem Vergleich aufgenommen wurde, und der Arbeitnehmer anschließend Monate verstreichen lässt, ohne das Zeugnis einzufordern; denn er gab beim Abschluss des Vergleichs zu erkennen, dass er das Zeugnis benötigt, und sein Schweigen widerspricht seinem vorhergehenden Verhalten;

 • wenn der Arbeitgeber zusichert, die vom Arbeitnehmer zu fertigende Tätigkeitsbeschreibung wortgleich in das Zeugnis zu übernehmen, dies aber deutlich erkennbar nicht macht und der Arbeitnehmer sich hiergegen monatelang nicht wendet, dann ist die Verwirkung nicht zu vermeiden.144

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Bei verspäteter Geltendmachung ist dem Arbeitgeber die Erfüllung des Zeugnisanspruchs nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar.145 Welche Gründe für die Verspätung ursächlich sind (Unfall, berufliche Überlastung des Arbeitnehmers oder mangelndes gegenwärtiges Interesse), ist unerheblich.146

Der Arbeitnehmer muss „am Ball bleiben“, sonst erweckt er den Eindruck, seinen Anspruch nicht weiterzuverfolgen.

Das Arbeitszeugnis

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