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bb) Schickschuld

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Aus der Holschuld wird auf Grund des Rücksichtnahmegebots eine Schickschuld (= Hindernis in der Sphäre des Arbeitnehmers), falls die Abholung des Zeugnisses für den Arbeitnehmer mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder mit besonderen Mühen verbunden ist (der Arbeitnehmer hat seinen Wohnsitz inzwischen an einen weiter entfernten Ort verlegt oder ist krank).

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Kommt das Zeugnis bei rechtzeitiger Absendung verspätet beim Arbeitnehmer an, so liegt kein Verzug vor.

Geht das Zeugnis unterwegs verloren bzw. wird bestritten, das Zeugnis erhalten zu haben, hat der Arbeitgeber es aufgrund des Rücksichtnahmegebots erneut auszustellen; falls auch dieser Zustellungsversuch scheitern sollte, endet die Rücksichtnahme (grundsätzlich nach dem 2. Versuch, siehe Rn. 220) und nunmehr besteht die Möglichkeit, statt der Versendung das Zeugnis zur Abholung bereitzustellen.

Das Arbeitszeugnis

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