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b) Versendung des Zeugnisses aa) Bringschuld

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Ist das Zeugnis nicht rechtzeitig, d.h. nicht innerhalb der Bearbeitungszeit (siehe Rn. 137) fertig gestellt worden, so wird aus der Holschuld eine Bringschuld (als Form des Verzugsschadens = Hindernis in der Sphäre des Arbeitgebers), d.h. das Zeugnis hat der Arbeitgeber auf seine Gefahr und Kosten194 dem Arbeitnehmer zu übersenden.195

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Das gilt auch, falls der Arbeitgeber das Abholen erschwert (wenn zwischenzeitlich der Geschäftsbetrieb aufgegeben wurde und der ehemalige Arbeitgeber nunmehr an einem entfernten Ort wohnt196) oder unmöglich macht (dem Arbeitnehmer wurde – egal, aus welchen Gründen – Hausverbot erteilt,197 es sei denn, er kann sich zur Abholung eines bevollmächtigten Boten bedienen198).

Geht das Zeugnis unterwegs verloren bzw. wird bestritten, das Zeugnis erhalten zu haben, so hat der Arbeitgeber es erneut auszustellen, wobei zweckmäßigerweise nunmehr das Einwurf-Einschreiben gewählt wird.

Das Arbeitszeugnis

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