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5. Mitbestimmung

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Ist der Mitarbeiter, der ein Zeugnis beantragt, noch Betriebsangehöriger, so kann er sich mit Beschwerden gemäß § 84 BetrVG unmittelbar an den Betriebsrat wenden, der nach § 85 BetrVG solche Beschwerden entgegennehmen und sie auf ihre Berechtigung prüfen muss. Hält der Betriebsrat eine solche Beschwerde für berechtigt, so hat beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken – so wenn der Arbeitgeber dem Zeugnisantrag nicht oder nicht zeitgerecht stattgibt.

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Der Inhalt von Zeugnissen fällt aber nicht unter das Beteiligungsrecht des Betriebsrats (bzw. des Personalrats);186 die Formulierungen und Bewertungen im Zeugnis sind ausschließlich Sache des Arbeitgebers,187 sie können nicht Gegenstand von Auseinandersetzungen mit dem Betriebsrat werden.

Das mag der Grund dafür sein, dass sich Zeugnisempfänger kaum an den Betriebsrat, sondern sogleich an das Arbeitsgericht wenden, wenn es um Beanstandungen geht.

Ist der Antragsteller bereits aus dem Betrieb ausgeschieden, so entfällt jegliche Beteiligung des Betriebsrats, der nunmehr keine Legitimation mehr hat, für ihn in irgendeiner Form tätig zu werden; eine nachwirkende Rücksichtnahmepflicht (wie der Arbeitgeber) hat der Betriebsrat nicht.

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Bei Tendenzbetrieben und Religionsgemeinschaften im Sinne von § 118 BetrVG entfällt von vornherein das Mitbestimmungsrecht.

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Jedoch bei der Aufstellung von Beurteilungsgrundsätzen (oder von Eingabebogen zur Zeugniserstellung188), die mit der Festsetzung von Beurteilungsmerkmalen Grundlage eines Zeugnisses sein können, besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 94 Abs. 2 BetrVG) bzw. des Personalrats (§§ 75, 76 BPersVG); gemäß § 30 SprAuG ist der Sprecherausschuss zu unterrichten.

Das Arbeitszeugnis

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