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6. Unmöglichkeit
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Der Zeugnisanspruch kann auch erlöschen, wenn für die Beurteilung keine ausreichende Erinnerung an die Person mehr besteht bzw. keine oder zu wenig zeugnisrelevante Unterlagen vorhanden sind; dann wird die Zeugnisausfertigung unmöglich (§ 275 BGB). Schadensersatzpflichtig wird der Arbeitgeber, wenn er die Unmöglichkeit zu vertreten hat (§ 280 BGB).