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bb) Weiterbeschäftigungsanspruch

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Über das Arbeitsvertragsende hinaus kann der gekündigte Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses haben – das kann sich ergeben aus einer speziellen, vertraglichen Vereinbarung oder aus dem besonderen Beschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG/§ 79 Abs. 2 BPersVG (hierbei wird das bisherige Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes fortgeführt und nur auflösend bedingt durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage178).

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In diesen beiden Fällen ist auch die Zeit der Weiterbeschäftigung für das gesamte Zeugnis relevant, da ein vereinbartes bzw. fortgeführtes Beschäftigungsverhältnis vorliegt und in das Zeugnis einzubeziehen ist. Denn seine Leistung und Führung können in diesem weiteren Zeitraum für das Zeugnis noch maßgebend sein – also kann das endgültige Zeugnis noch nicht erteilt werden.

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Falls der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit ein Zeugnis verlangt, kommt das vorläufige Zeugnis in Betracht.

Verliert der Arbeitnehmer den Prozess und verlangt nun das endgültige Zeugnis, dann ist das zu vermerkende Beendigungsdatum problematisch (siehe Rn. 277ff.).

Das Arbeitszeugnis

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