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aa) Beendigung der Tätigkeit

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Ist die Tätigkeit beendet und läuft noch der Kündigungsschutzprozess, so kann der Arbeitgeber die Erteilung des endgültigen Zeugnisses nicht mit der Begründung verweigern, über seine Kündigung sei noch nicht rechtskräftig entschieden, und daher käme kein Zeugnis, allenfalls ein Zwischenzeugnis in Betracht – das wäre widersprüchlich, denn der Arbeitgeber verhält sich so, wie wenn der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt wird, und dies widerspricht seiner eigenen Kündigung, denn er geht ja mit seiner Kündigung davon aus, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist (und dann kommt nur das Endzeugnis in Betracht); er würde sich auf die Unwirksamkeit seiner eigenen Kündigung berufen, dann müsste er die Kündigung gleichzeitig zurückzunehmen, um nicht widersprüchlich zu handeln!176

Bei erneuter Beschäftigung?

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Gewinnt der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess und wird wieder beschäftigt, so braucht er ...

... das erteilte Zeugnis nicht zurückzugeben, wenn auch der Grund für die Zeugnisausstellung (die Bewerbung um einen anderen Arbeitsplatz) weggefallen ist; denn ein Interesse des Arbeitgebers an der Rückgabe ist nicht ersichtlich und wäre nur Anlass für unnötige Streitigkeiten – es wird dann als Zwischenzeugnis betrachtet (anders aber, wenn im Tarifvertrag die Rückgabe des Zeugnisses vorgesehen ist).

Dies gilt auch für den Fall, dass nach betriebsbedingter Kündigung oder Verdachtskündigung und Erteilung eines (endgültigen) Zeugnisses der Arbeitnehmer seinen eventuellen Anspruch auf Wiedereinstellung durchsetzt.

... nicht Zeugnisse anderer Arbeitgeber vorzulegen, bei denen er in der Zwischenzeit gearbeitet hat.177

Das Arbeitszeugnis

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