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a) Erinnerungsvermögen?

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Der Arbeitgeber wird von seiner Pflicht zur Erteilung dieses Zeugnisses frei, wenn ihm eine hinreichende Erinnerung an die Person und Qualifikation nicht mehr möglich,159 wenn das Erinnerungsvermögen nicht mehr vorhanden ist;160 das kann vor allem eintreten bei der Geschäftsauflösung oder beim Tod des Arbeitgebers (siehe Rn. 591/592).

Das Arbeitszeugnis

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