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2. Zeugnis beim Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag
ОглавлениеZeugnis beim Aufhebungsvertrag
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Bei einem Aufhebungsvertrag ist es zweckmäßig, den Zeugnisinhalt bereits im Vertrag festzulegen, um nachträglich Streitigkeiten zu vermeiden, oder den Vertrag erst nach Vorlage des Zeugnisses zu unterschreiben.170
Zeugnis beim Abwicklungsvertrag
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Beim Abwicklungsvertrag etwa mit Verzicht auf Erhebung der Kündigungsschutzklage gegen Erteilung eines Zeugnisses ist wegen der (nur) 3-wöchigen Klagefrist Eile geboten, d.h. vor Ablauf dieser Klagefrist muss Einigung erzielt sein über den Inhalt des Zeugnisses.
Exkurs: Abwicklungsvertrag, § 307 BGB und das Zeugnis
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Ist der Abwicklungsvertrag (formularmäßig) vom Arbeitgeber vorformuliert, so kommt es gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die arbeitgeberseitige Gegenleistung an, ob dem vorgesehenen Klageverzicht eine angemessene Kompensation gegenübersteht – ein Klageverzicht ohne Kompensation ist unangemessen im Sinne von § 307 BGB171 und damit unwirksam. Eine Kompensation liegt vor, wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf diese (angemessene) Gegenleistung hat, wenn er also etwas (zusätzlich) erhält, was er ohne diesen Klageverzicht nicht erhalten hätte.
• Die Verwendung der kompletten Schlussformel im Zeugnis wird als ausreichende Gegenleistung angesehen172 (denn auf diese Floskel besteht laut BAG kein Anspruch, siehe Rn. 354ff.).
• Steht dem Arbeitnehmer nur ein durchschnittliches Zeugnis zu und erhält er als Gegenleistung ein gutes Zeugnis (auf das er keinen Anspruch hätte), dann stellt das keine ausreichende Kompensation dar.173 Denn mit der Verpflichtung, ein Zeugnis zu erteilen, erfüllt der Arbeitgeber lediglich den gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers. Eine Verpflichtung, ein objektiv unzutreffendes, nämlich „zu gutes“ Zeugnis zu erteilen, stellt wegen Verstoßes gegen das Wahrheitsgebot ebenfalls keinen angemessenen Vorteil für den Arbeitnehmer dar.
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Also:
Die Absprache, ein Zeugnis zu erteilen, bringt im Rahmen des § 307 BGB nichts:
Entweder wird nur der gesetzliche Anspruch erfüllt,
oder das Zeugnis ist unzutreffend und schon deshalb keine angemessene Gegenleistung.