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b) Kündigung mit anschließender Klage
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Das Zeugnisverlangen bedeutet keine Zustimmung zur Kündigung, und der Arbeitnehmer handelt auch nicht widersprüchlich, wenn er trotz Kündigungsschutzklage ein Zeugnis verlangt und damit eigentlich von der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausgeht – aber ihm muss angesichts der Ungewissheit über den Ausgang des Prozesses die Chance eingeräumt werden, sich rein vorsorglich und rechtzeitig um einen anderen Arbeitsplatz zu bewerben (siehe auch § 629 BGB), was nur sinnvoll mit einem Zeugnis ist.
Ein gekündigter Arbeitnehmer
„ist gehalten, sich um eine neue Beschäftigung zu bemühen, selbst wenn er die Kündigung für unwirksam hält und mit einer Kündigungsschutzklage angreift (§ 615 Satz 2 BGB sowie §§ 11 und 12 KSchG). Diesen Zweck kann ... nur ein Zeugnis erfüllen“.175