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a) Kündigung ohne anschließende Klage

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 • Wird der Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung nicht mehr beschäftigt (z.B. beurlaubt oder von der Arbeit freigestellt) und scheidet er damit faktisch aus dem Betrieb aus, so kann er zu diesem Zeitpunkt das endgültige Zeugnis verlangen.174 Im Zeugnis sind Leistung und Führung abschließend beurteilbar; zum Datum der Zeugnisausstellung siehe Rn. 481.Bewerbung während der Freistellung

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Will sich der Arbeitnehmer während seiner Freistellung bewerben, kann er das endgültige Zeugnis vorlegen, aus dem aber die Freistellung zu erkennen ist (was nicht immer förderlich sein mag). Die Zeugnispraxis hilft sich in solchen Fällen nicht selten mit einem „Zwischenzeugnis“, um dann am Ende des Beschäftigungsverhältnisses im Wesentlichen wortgleich das endgültige Zeugnis zu erteilen; das ist nicht nur unnötige Arbeit, sondern auch falsch, denn das „Zwischenzeugnis“ suggeriert ein ungekündigtes Beschäftigungsverhältnis (was aber vom Arbeitnehmer bei seinen Bewerbungen als sehr vorteilhaft gesehen wird!).

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 • Wird er hingegen nach erfolgter Kündigung weiterbeschäftigt, so können seine Leistung und Führung in diesem weiteren Zeitraum für das Zeugnis noch maßgebend sein, also entfällt das endgültige Zeugnis im Zeitpunkt der Kündigungserklärung, vielmehr kann er jetzt ein vorläufiges Zeugnis verlangen (siehe dazu Rn. 519ff.).

Das Arbeitszeugnis

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