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4. Zurückbehaltungsrecht

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Ein Zurückbehaltungsrecht etwa mit der Begründung, der Arbeitnehmer schulde noch Leistungen oder habe Unterlagen oder sonstige dem Arbeitgeber gehörende Sachen (z.B. Bücher, Geräte, Spezialkleidung, Fahrzeuge) herauszugeben, besteht nicht. Der Arbeitgeber kann nicht die Zeugniserteilung von irgendwelchen Vorleistungen des Arbeitnehmers abhängig machen (z.B. auch nicht von der Vorlage von Arbeitszeugnissen früherer Arbeitgeber).

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Der persönlichkeitsbezogene Charakter des Zeugnisses verbietet die Geltendmachung von Gegenrechten;185 auch bei einem Streit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses besteht die Verpflichtung, ein Zeugnis zu erstellen und auszuhändigen.

Die Verweigerung der Aushändigung oder verspätete Ausstellung macht den Arbeitgeber schadensersatzpflichtig.

Das Arbeitszeugnis

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