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7. Holschuld/Versendung des Zeugnisses a) Holschuld

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Der Arbeitgeber muss das Zeugnis an seinem Wohnsitz bzw. am Ort seiner gewerblichen Niederlassung zur Abholung bereithalten (§ 269 BGB), egal, ob das Zeugnis auf Antrag oder automatisch ausgestellt wurde – die Zeugnisschuld ist eine Holschuld.189

(Dass diese Frage der Holschuld in einem Prozess alle Instanzen bis zum BAG durchlaufen hat, erscheint absonderlich, ist aber nur zu erklären aus beidseitiger Halsstarrigkeit: die klagende Anwaltsgehilfin ist angeblich im Streit aus der beklagten Kanzlei ausgeschieden, sie wollte das Zeugnis nicht abholen, sondern bat darum, das Zeugnis in das Gerichtsfach ihrer jetzigen Kanzlei am selben Ort einzulegen, was aber abgelehnt wurde!).

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„Abholen“ bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer ständig „auf gut Glück beim Arbeitgeber vorstellig werden muss, ohne zu wissen, ob das Zeugnis bereits fertiggestellt ist“190 – vielmehr gebietet das Rücksichtnahmegebot, dass der Arbeitnehmer informiert wird, sobald das Zeugnis ausgefertigt und zur Abholung bereitgestellt ist.

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Die Holschuld schließt nicht aus, dass das Zeugnis dem Arbeitnehmer überbracht oder geschickt wird;191 einen Anspruch hierauf gibt es aber nicht,192 auch dann nicht, wenn etwa ein frankierter Rückumschlag zugesandt wird.

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Den Empfang des Zeugnisses hat der Arbeitnehmer zu quittieren, wenn es der Arbeitgeber wünscht (§ 368 BGB).

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Übrigens: Wer ohne Abholversuch die Erteilung des Zeugnisses einklagt, hat natürlich keinen Erfolg und die Kosten zu tragen.193 Wird das Zeugnis zwar ausgefertigt, aber vom Arbeitnehmer trotz Aufforderung nicht abgeholt, so unterliegt es als Teil der Personalakte deren Schicksal.

Das Arbeitszeugnis

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