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d) Ausschluss der Verwirkung
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Die Verwirkung ist ausgeschlossen, wenn es sich um einen tariflichen Zeugnisanspruch handelt (§ 4 Abs. 4 Satz 2 TVG). Eine zeitliche Anspruchsbegrenzung wird sich aber daraus ergeben, dass ein Tarifvertrag, der einen Zeugnisanspruch vorsieht, (soweit ersichtlich) auch mit einer Ausschlussklausel versehen ist.