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cc) Formalien bei der Versendung
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Sofern der Arbeitgeber das Zeugnis dem Arbeitnehmer zuschickt, so ist bei der Versendung des Zeugnisses zu beachten:
• Das Zeugnis darf nicht zugleich als Anschreiben dienen, das Anschriftenfeld des Firmenbogens darf also nicht ausgefüllt sein,199 weil dies nicht den Formalien einer solchen Urkunde entspricht; üblicherweise wird eine solche Urkunde mit einem Begleitschreiben versandt.
• Das Zeugnis kann mit einfachem Brief versendet werden; sofern es per „Einschreiben“ verschickt wird, ist dies auf dem Begleitschreiben, nicht jedoch auf dem Zeugnis zu vermerken.
• Wünscht der Arbeitnehmer eine besondere Versendungsart, wie z.B. „Einschreiben“, so trägt er die Mehrkosten,200 aber der Arbeitgeber kann diese Sonderwünsche auch ablehnen und mit schlichtem Brief übersenden.
• Dem Arbeitnehmer muss die Zeugnisausfertigung mit der Original-Unterschrift zugesandt werden (siehe Rn. 500); daher scheiden hierfür moderne Formen der Kommunikation aus wie die Übermittlung des Zeugnisses per E-Mail, Telefax,201 oder SMS-Nachricht.
• Zum Knicken/Falten siehe Rn. 445.
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Allein die Tatsache, dass das Zeugnis versandt wird, bietet keinen Anlass, auf einen Streit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu schließen; die Übersendung ist „wertneutral“, hieraus lassen sich keine „Signale“ entnehmen.