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VII. Erteilung des Zeugnisses 1. Allgemeines
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Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit (siehe Rn. 137) ist das Zeugnis zu erteilen.
Wegen der Bedeutung des qualifizierten Zeugnisses für das berufliche Fortkommen wird es vom Arbeitgeber durchweg erteilt, auch wenn der Arbeitnehmer ein Zeugnis ohne nähere Spezifizierung beantragt (sich also nicht äußert, ob das Zeugnis ein einfaches oder qualifiziertes sein soll, bzw. wenn er ein „ordentliches Zeugnis“165 haben will oder schlicht beantragt, die „Papiere fertigzumachen“166). Viele Firmen stellen das qualifizierte Zeugnis sogar aus, ohne den Antrag abzuwarten!
Wieviel Arbeitszeugnisse werden jährlich erteilt?
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Eine genaue Herleitung ist nicht möglich, daher nur der Versuch einer Annäherung:
Wenn unterstellt wird, dass mit jeder Kündigung auch ein (End-)Arbeitszeugnis im Zusammenhang steht und dass bei schätzungsweise 11 bis 15 % aller Kündigungen prozessiert wird,167 dann kann bei fast 180.000 arbeitsgerichtlichen Klagen wegen Kündigungen168 deren Gesamtzahl und damit auch die Zahl der Arbeitszeugnisse auf 1,6 Millionen hochgerechnet werden. Hinzuzurechnen wären die unbekannten Zahlen für Zeugnisse bei (sehr zahlreich eingeschätzten) Eigenkündigungen, für vorläufige Zeugnisse und für Zwischenzeugnisse sowie für Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge, deren Inhalte ebenfalls Zeugnisse umfassen können – das alles wird vermutlich zu einer einzuschätzenden Größenordnung von rund 3 Millionen Zeugnissen pro Jahr führen;169 ein insgesamt sicherlich beachtlicher Zeit- und Arbeitsaufwand, der aber gerechtfertigt ist angesichts der Bedeutung des Zeugnisses für den einzelnen Arbeitnehmer.