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3. Bestimmung des Verrechnungspreises

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Der Verrechnungspreis ist in § 1 das maßgebliche Kriterium für die Prüfung, ob sich der StPfl und die nahe stehende Person bei der Vereinbarung wie fremde Dritte verhalten haben und die konkrete Geschäftsbeziehung somit zu einer zutr Einkunftsabgrenzung führt. Damit übernimmt das Gesetz den int anerkannten Grundsatz des Fremdvergleichs. Der Fremdvergleichsgrundsatz bildet die Grundlage bei der internationalen Verrechnungspreisfindung. Gem Tz 1.1. der OECD-RL 1995 soll der Fremdvergleichsgrundsatz bei der steuerlichen Einkunftsabgrenzung von den StPfl als auch von den betroffenen FinVerw nach gleichen Maßstäben angewendet werden.

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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