Читать книгу Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen - Katharina Becker - Страница 86
b) Zeitliche Vorgaben an die Dokumentation
Оглавление295
Für die zeitlichen Vorgaben an die Erstellung von Aufzeichnungen ist danach zu unterscheiden, ob die Dokumentation außergewöhnliche Geschäftsvorfälle betrifft oder „normale“ Geschäftsvorfälle.[524] Als außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sind insb anzusehen der Abschluss und die Änderung langfristiger Verträge,[525] die sich erheblich auf die Höhe der Einkünfte des StPfl aus seinen Geschäftsbeziehungen auswirken, Vermögensübertragungen im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen, die Übertragung und Überlassung von Wirtschaftsgütern und Vorteilen im Zusammenhang mit wesentlichen Funktions- und Risikoänderungen im Unternehmen, Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit einer für die Verrechnungspreisbildung erheblichen Änderung der Geschäftsstrategie sowie der Abschluss von Umlageveträgen,[526] § 3 Abs 2 GAufzV. Liegt der Geschäftsbeziehung des StPfl ein außergewöhnlicher Geschäftsvorfall zugrunde, sind die diesen Geschäftsvorfall dokumentierenden Aufzeichnungen gem § 90 Abs 3 S 3 AO zeitnah zu erstellen. Eine zeitnahe Erstellung in diesem Sinn liegt vor, wenn die Aufzeichnungen im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall gefertigt werden, § 3 Abs 1 S 1 GAufzV. Der enge zeitliche Zusammenhang ist gem § 3 Abs 1 S 2 GAufzV gewahrt, wenn die Aufzeichnungen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres gefertigt werden, in dem sich der Geschäftsvorfall ereignet hat. Das Zeitfenster zur Erstellung von Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle beträgt somit maximal 18 Monate, mindestens jedoch sechs Monate, wenn sich der außergewöhnliche Geschäftsvorfall im letzten Monat eines Wirtschaftsjahres des StPfl ereignet hat.
296
Liegt der Geschäftsbeziehung kein außergewöhnlicher sondern ein „normaler“ Geschäftsvorfall zugrunde, ist grds keine zeitliche Vorgabe an die Erstellung von Aufzeichnungen betr dieser Geschäftsvorfälle vorgesehen. Allerdings sieht § 90 Abs 3 S 8 AO vor, dass nach Aufforderung durch die FinVerw Aufzeichnungen innerhalb von sechzig Tagen nach der Aufforderung vorzulegen sind. Die Finanzbehörde soll die Vorlage von Aufzeichnungen idR nur für die Durchführung einer Außenprüfung verlangen, § 90 Abs 3 S 6 AO.[527] Die Vorlage der Aufzeichnungen richtet sich nach § 97 AO mit der Maßgabe das § 97 Abs 2 AO keine Anwendung findet. Auch wenn für „normale“ Geschäftsvorfälle vor der Aufforderung keine zeitlichen Vorgaben für die Erstellung von Aufzeichnungen existieren, empfiehlt es sich vor dem Hintergrund der Sanktionen, eine freiwillige zeitnahe Dokumentation zu erstellen. Verlangt nämlich die Außenprüfung die Vorlage von Aufzeichnungen ist aus Sicht des StPfl zu bedenken, dass die betr Geschäftsvorfälle bereits mehrere Jahre zurückliegen. Die Wahrscheinlichkeit, nach Ablauf eines so langen Zeitraums noch eine ordnungsgemäße Dokumentation vorlegen zu können, ist eher als gering anzusehen. Regelmäßig werden schon dafür die vom Gesetz vorgesehenen sechzig Tage Vorlagefrist nicht genügen.
297
Für außergewöhnliche Geschäftsvorfälle iSd § 3 Abs 2 GAufzV beträgt die Vorlagefrist nach Aufforderung durch die FinVerw lediglich dreißig Tage. Der Gesetzgeber[528] rechtfertigt die verkürzte Vorlagefrist mit der Verpflichtung zur zeitnahen Erstellung von Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle.[529] Die entspr Dokumentationsunterlagen müssen daher schon vor dem Beginn der Außenprüfung beim StPfl vorhanden sein. Eine Vorlagefrist von sechzig Tagen erscheint mithin als unnötig lang; der Gesetzgeber[530] sieht sogar die Gefahr von ungewollten Verzögerungen bei der Durchführung der Außenprüfung.