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4. Dokumentationsanforderungen

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Für Sachverhalte mit Auslandbezug sind die Mitwirkungspflichten des StPfl erweitert. Die Mitwirkungspflichten der Beteiligten, zu denen gem § 78 AO auch der StPfl als Adressat des Steuerbescheides gehört, sind in § 90 AO geregelt. Über die Verpflichtung des StPfl zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts gem § 90 Abs 1 S 1 AO hinaus, erweitert bzw konkretisiert § 90 Abs 3 AO die Mitwirkungsverpflichtung des StPfl, indem bei Unterhalten von grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen iSd Abs 2 Aufzeichnungen zu erstellen sind. Art, Inhalt und Umfang der Aufzeichnungen sind in der GAufzV[503] näher geregelt, zu deren Erlass das BMF mit Zustimmung des Bundesrates durch § 90 Abs 3 S 5 AO ermächtigt worden ist. Desweiteren hat das BMF[504] zur weiteren Konkretisierung mit Schreiben v 12.4.2005 die Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen nahe stehenden Personen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen in Bezug auf Ermittlungs- und Mitwirkungspflichten, Berichtigungen sowie auf Verständigungs- und Eu Schiedsverfahren veröffentlicht. Weder aus der GAufzV, noch aus dem Schreiben des BMF v 12.4.2005 geht jedoch hervor, wie eine Verrechnungspreisdokumentation in formaler Hinsicht zu erstellen ist, so dass es in der Entsch des StPfl liegt, nach welchen Kriterien die Aufzeichnungen in einer sachgerechten Ordnung geführt werden.[505]

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Die Regelungen in § 90 Abs 3 AO sind durch das StVergAbG[506] eingeführt worden. Neben der Änderungen in § 90 AO wurden die Schätzungsbefugnisse der FinVerw in § 162 AO für Fälle mit grenzüberschreitender Gewinnabgrenzung deutlich ausgedehnt. Hintergrund der gesetzlichen Regelungen war die Entsch des BFH[507] v 17.10.2001. In dieser Entsch vertrat der BFH die Auffassung, es gebe („derzeit“) keine gesetzliche Grundlage für eine Dokumentationspflicht des StPfl. Dies habe für den StPfl zur Folge, dass er keiner speziell für Auslandbeziehungen bestehenden Aufzeichnungs- oder Dokumentationspflicht der innerhalb von Geschäftsbeziehungen vereinbarten Verrechnungspreise bzw der Verrechnungspreisgestaltung unterliege.[508] Die Verpflichtung zur Dokumentation könne auch nicht durch die in § 90 Abs 2 AO geregelte erweiterte Mitwirkungspflicht begründet werden. Der StPfl sei jedoch gem §§ 93 und 200 Abs 1 AO zur Erteilung von Auskünften jeglicher Art verpflichtet. Diese Verpflichtung umfasse Auskünfte über die vorliegende Funktions- und Risikoverteilung zwischen den nahe stehenden Personen innerhalb der grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehung und auch wie der konkrete Verrechnungspreis zustande gekommen sei und ob die Preisfindung durch das Nahestehen beeinflusst worden sei. Eine Verpflichtung des StPfl, spezielle Marktanalysen, Funktionsanalysen, Organigramme und andere Aufzeichnungen zu erstellen, bzw eine Verrechnungspreisstudie zu erstellen oder erstellen zu lassen, um mit solchen Unterlagen die Angemessenheit der vereinbarten Verrechnungspreise nachzuweisen, besteht für den StPfl nicht.[509]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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