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a) Fremdvergleichspreis

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Der Grund für die Bestimmung eines Preises, wie ihn fremde Dritte vereinbart hätten, als Vergleichsmaßstab, folgt aus der Überlegung, dass verbundene Unternehmen allzu leicht durch den gezielten Einsatz von Verrechnungspreisen missliebigen Einfluss auf die Konzernsteuerquote nehmen können, indem Gewinne in Unternehmen entstehen, die einer geringen steuerlichen Belastung unterliegen. Um dieser ungerechtfertigten Einkunftsabgrenzung vorzubeugen, wird unter Einsatz des Fremdvergleichspreises versucht, die Einflussnahme der Gesellschafter auf die Preisfindung zu eliminieren.[284]

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Der Fremdvergleichspreis ist unter Berücksichtigung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu ermitteln und bezeichnet den Preis, den voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen vereinbart hätten. Die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes erfordert, dass der Besteuerung ein Handeln des StPfl und der nahe stehenden Person zu Grunde gelegt wird, das dem Handeln ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter entspricht, da andernfalls das Zustandekommen marktkonformer Verrechnungspreise nicht erreicht werden kann.

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Der zwischen den nahe stehenden Personen vereinbarte Verrechnungspreis wird anhand des Maßstabes untersucht, wie sich fremde Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Bedingungen verhalten hätten, mithin welchen Preis diese fremden Dritten als Gegenleistung für die Lieferung oder Leistung verlangt hätten. Obwohl dieser Fremdvergleich auf den ersten Blick sinnvoll und verständlich erscheint, kann das Erg dieses Vergleichs nur für theoretische Zwecke befriedigen. In der Praxis wirft die Durchführung des Fremdvergleichs erhebliche Probleme auf, die schon darin liegen können, dass es für das konkrete Geschäft gar keinen Fremdvergleichspreis gibt und auch nicht geben kann. Frotscher[285] führt in diesem Zusammenhang Konzernunternehmen an, zwischen denen eine Vielzahl von wirtschaftlichen und sonstigen Verflechtungen bestünden, die es zwischen unabhängigen Dritten nicht geben könne. Das entspricht Tz 1.10 der OECD-RL 1995. Zu nennen seien Vorteile, die sich aus der Konzernzugehörigkeit ergäben (zB günstige Kreditbedingungen seitens der Kreditgeber, Lieferungen und Leistungen, die nur innerhalb des Konzernkreises erbracht werden, faktischer Vertragszwang zwischen den nahe stehenden Personen). Die Gesamtheit dieser für das Einzelunternehmen vorteilhaften Beziehungen würde man als Rückhalt im Konzern[286] bezeichnen. Unabhängige Dritte befänden sich daher regelmäßig in einer anderen Situation, da ihnen der Rückhalt im Konzern fehle. Die Anwendung des Drittvergleichsgrundsatzes innerhalb des Konzerns sei daher, streng genommen, eine Fiktion. Da der Vergleich des konkreten Preises mit dem „üblichen“ Preis nur anhand des Verhaltens fremder Dritter durchgeführt werden kann, ist mangels Vorhandenseins solcher fremder Dritter ein Vergleich unmöglich. Darin liegt die eigentliche Schwäche des Fremdvergleichs.

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Trotz der aufgezeigten Schwächen bleiben gem Tz 1.13 der OECD-RL 1995 die Mitgliedstaaten der OECD bei ihrer Auffassung, dass für die Beurteilung von Verrechnungspreisen zwischen verbundenen Unternehmen der Fremdvergleichsgrundsatz maßgebend sein soll.[287] Der Fremdvergleichsgrundsatz sei in seinem theoretischen Ansatz wohl fundiert, da er beim Austausch von Waren und Dienstleistungen zwischen verbundenen Unternehmen der Funktionsweise des freien Marktes am nächsten käme. Möge er auch in der Praxis nicht immer einfach anzuwenden sein, führe er doch im Allg zu angemessenen Gewinnverhältnissen zwischen den Gliedunternehmen von multinationalen Konzernen, die auch von den Steuerverwaltungen akzeptiert werden könnten. Er entspreche den wirtschaftlichen Gegebenheiten und Umständen, in denen sich ein verbundenes Unternehmen befinde, und er stelle auf das normale Marktgeschehen ab.

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Der Grundsatz des Fremdvergleichs besteht aus mehreren Elementen: Einerseits wird das Handeln fremder Dritter impliziert, andererseits die Vergleichbarkeit der Bedingungen.[288] Die Berücksichtigung beider Elemente ist erforderlich, um einen Preis zu ermitteln, der als Vergleichsmaßstab für den konkreten Verrechnungspreis herangezogen werden kann. Für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ist gem Abs 1 S 2 idF des UntStRefG 2008[289] weiter davon auszugehen, dass die voneinander unabhängigen Dritten alle wesentlichen Umstände der Geschäftsbeziehung kennen und nach den Grundsätzen ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter handeln.

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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