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aa) Fremde Dritte

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Fremde Dritte sind Personen, welche die Voraussetzungen in § 1 Abs 2 nicht erfüllen. Wenn § 1 Abs 2 bestimmt, in welchen Fällen sich Personen nahe stehen, kann daraus der Umkehrschluss gezogen werden, dass wenn die Vergleichspersonen die Voraussetzungen von § 1 Abs 2 nicht erfüllen, sich die Personen wie fremde Dritte gegenüberstehen.

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Das Erfordernis der Fremdheit ist nicht erfüllt, wenn Preise als Vergleichsmaßstab herangezogen werden, die zwischen anderen sich nahe stehenden Personen vereinbart wurden. Es ist mithin nicht möglich, den konkreten Verrechnungspreis zwischen dem StPfl und der nahe stehenden Person mit Verrechnungspreisen zu vergleichen, die zwischen zwei verbundenen Unternehmen in einer anderen (fremden) Unternehmensgruppe vereinbart wurden.[290]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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