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b) Tatsächlicher Fremdvergleich

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Der tatsächliche Fremdvergleich stellt praktisch den Idealtypus dar, nach dem eine Verrechnungspreisbestimmung gegenüber unabhängigen Dritten als Grundlage für die Ermittlung konzerninterner Entgelte herangezogen werden kann.[329] Ein tatsächlicher Fremdvergleich ist nur durchführbar, wenn die Angemessenheit von Verrechnungspreisen für Lieferungen oder Leistungen anhand anderer, tatsächlich existenter Rechtsgeschäfte, die zwischen fremden Dritten abgeschlossen wurden, überprüft werden kann. Ein solcher Vergleich tatsächlich vereinbarter Preise ist in der Praxis regelmäßig – wenn überhaupt – nur iRd Preisvergleichsmethode (vgl Rn 263 ff) möglich, insb wenn Börsen- oder Marktpreise feststellbar sind und als Vergleichsmaßstab herangezogen werden können oder wenn andere vertretbare Sachen zwischen Fremden zu gleichen Bedingungen veräußert werden.[330]

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Zu unterscheiden ist weiter zwischen direktem und indirektem Fremdvergleich und zwischen innerem und äußerem Fremdvergleich.

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Ein direkter Fremdvergleich ist nur angezeigt, wenn der Gegenstand und die Bedingungen der zum Vergleich dienenden Rechtsgeschäfte gleich sind. Das bedeutet, dass nicht nur die Waren (oder die Dienstleistungen) in Bezug auf Gegenstand und Qualität annähernd identisch sein müssen, sondern dass auch die sonstigen Verhältnisse der zu vergleichenden Geschäfte übereinstimmen müssen.[331] In Bezug auf die maßgeblichen Verhältnisse führt die FinVerw[332] an:

die bes Art, Beschaffenheit und Qualität sowie der Innovationsgehalt der gelieferten Güter und Waren;
die Verhältnisse des Marktes, in dem die Güter oder Waren benutzt, verbraucht, bearb, verarbeitet oder an fremde Dritte veräußert werden;
die Funktionen und die Handelsstufen, die von den beteiligten Unternehmen tatsächlich wahrgenommen werden;
die Liefervereinbarungen, insb über Haftungsverhältnisse, Zahlungsfristen, Rabatte, Skonti, Gefahrtragung, Gewährleistung usw;
bei längerfristigen Lieferbeziehungen die damit verbundenen Vorteile und Risiken;
bes Wettbewerbssituationen.

Aus der Aufzählung wird bereits deutlich, dass ein direkter Preisvergleich nur selten möglich sein wird. In der Praxis wird das regelmäßig nur der Fall sein, wenn ein äußerer Preisvergleich möglich ist.[333]

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Bei Anwendung des indirekten Fremdvergleichs werden kurz gesagt ähnliche Geschäftsbeziehungen als Vergleichsmaßstab zugrunde gelegt, die insoweit korrigiert werden, als sie von den Gegebenheiten des konkreten Verrechnungspreises abweichen. Was natürlich voraussetzt, dass die Unterschiede identifiziert und angepasst werden können.[334]

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Da ein direkter Preisvergleich in der Praxis nur selten möglich sein wird, lässt die FinVerw[335] grds den indirekten Preisvergleich bei Anwendung der Preisvergleichsmethode[336] zu. Dafür werden ungleichartige Geschäfte als Vergleichsmaßstab herangezogen, wenn der Einfluss der abw Faktoren eliminiert und der bei diesen Geschäften vereinbarte Preis angemessen ber bzw umgerechnet werden kann, um sie an abw Bedingungen des jeweils vorliegenden Geschäfts anzupassen, die für die Bemessung des Fremdpreises von Bedeutung sind (Beispiel: Marktpreise für Waren einer Standardqualität werden in branchenüblicher Weise auf Warenqualitäten umgerechnet, für die ein bes Marktpreis nicht besteht; auf cif beruhende Marktpreise sind bei fob-Geschäften entspr umzurechnen). Handelsübliche Mengenrabatte sind zu berücksichtigen.

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Beim inneren Fremdvergleich erfolgt die Ermittlung von Verrechnungspreisen auf der Grundlage von Vergleichswerten, die das Unternehmen aus der Veräußerung der gleichen Ware bzw der Erbringung der gleichen Leistung unter vergleichbaren Bedingungen gegenüber fremden Dritten vereinbart.[337] Als Vergleichstatbestand dient dabei das unbeeinflusste Geschäft eines Unternehmens des Konzerns mit einem nicht nahe stehenden Leistungserbringer bzw -empfänger.[338] Kann ein innerbetrieblicher Fremdvergleich durchgeführt werden, ist das Erg des Fremdvergleichs – jedenfalls für theoretische Zwecke – der ideale Vergleichsmaßstab.

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Beim äußeren (zwischenbetrieblichen) Fremdvergleich wird versucht, eine Verrechnungspreisbestimmung mit Hilfe von Vergleichspreisen, die fremde Dritte im Rahmen vergleichbarer Geschäfte unter vergleichbaren Bedingungen vereinbart haben, vorzunehmen.[339] Als Vergleichsmaßstab dienen dabei Vereinbarungen, die zwischen zwei unabhängigen Kontrahenten, wovon keiner dem betrachteten Konzern angehört, für vergleichbare Leistungen unter vergleichbaren Bedingungen vereinbart wurden.[340]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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