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1.3. Öffentliche und private Kommunikation

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Dass in einer Phase sozialer und politischer Umbrüche Rechtsfragen als Fragen von allgemeiner Bedeutung öffentlich diskutiert wurden, erscheint uns heute wie selbstverständlich, war es im Zeitalter des Absolutismus jedoch keineswegs. Wer dem absolutistischen Staat zuviel Mitspracherecht abverlangte, musste mit Restriktionen rechnen. Angesichts dieser Tatsache ist es wichtig, schon die öffentliche Auseinandersetzung als solche als ein Politicum zu begreifen. Die ‚staatsbürgerliche‘ Gesellschaft des 18. Jahrhunderts verdient ihre Bezeichnung nicht nur wegen ihres Interesses am Staatsrecht und an der Rolle des Bürgers im Staat, sondern mehr noch dafür, dass sie, indem sie das öffentliche Räsonnement bewusst kultivierte, überhaupt erst die Voraussetzungen dafür schuf, dass Bürger sich als Staatsbürger verstehen lernten.

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