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Zweites Kapitel:Geschichte und Zukunft des Jugendstrafrechts § 3Die strafrechtliche Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis zur Verselbstständigung des Jugendstrafrechts

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79Das Jugendstrafrecht hat keine lange Geschichte.161 Es ist in allen Kulturstaaten als ein selbstständiger, sich vom Erwachsenenstrafrecht in Wesen und Aufgabe unterscheidender Sonderbereich des Strafrechts erst eine Schöpfung des letzten Jahrhunderts. Das besagt jedoch nicht, dass nicht schon in den ältesten Zeiten jugendliche Delinquenten eine andere strafrechtliche Behandlung erfahren hätten als der erwachsene Täter. Indessen beschränkt sich diese Sonderbehandlung bis weit in das 19. Jahrhundert hinein auf ein Absehen von Strafe oder auf Strafmilderung, die zunächst unbewusst, später bewusst in der mangelnden oder geminderten Schuldfähigkeit des jungen Täters begründet waren. Soweit in den Quellen darüber hinaus gelegentlich schon von Erziehung die Rede ist, so ist darunter regelmäßig eine abschreckende körperliche Züchtigung zu verstehen.

Über die ältere Entwicklung von der Carolina, der ersten reichsrechtlichen Kodifikation des deutschen Strafrechts (1532), bis zum StGB von 1871 kann in groben Zügen Folgendes gesagt werden:

Jugendstrafrecht

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