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4.Der französische Code pénal von 1810
Оглавление86Einen anderen Weg schlug der französische Code pénal (1810) ein. Er setzte den Beginn der vollen Strafmündigkeit auf die Vollendung des 16. Lebensjahres fest, verzichtete aber darauf, eine Altersstufe der absoluten Strafunmündigkeit aufzustellen. Vielmehr sollte die Strafbarkeit der Täter unter 16 Jahren davon abhängen, ob sie im Besitz des „discernement“ (d. h. des intellektuellen Unterscheidungsvermögens von Recht und Unrecht) gewesen seien. Diese französische Regelung wurde von Preußen 1851 und von Bayern 1861 übernommen. Obwohl das RStGB von 1871 die Altersstufe der „Strafunmündigen“ wieder einführte, blieb für die folgende Gruppe der „relativ Strafmündigen“ der französische discernement-Begriff von maßgebender Bedeutung.