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3.Sonderregelungen zur Zeit der Aufklärung

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85Auch die Aufklärung hat zunächst keine wesentlichen Änderungen in den strafrechtlichen Sondervorschriften für Jugendliche gebracht. Freilich kamen ihre Forderungen nach einer allgemeinen Humanisierung des Strafrechts, Zurückdrängung der Todesstrafe und Beseitigung der Leibesstrafen auch den straffälligen Jugendlichen zugute. Das sonst selbst minutiöse Einzelheiten regelnde Preußische ALR beschränkt sich in unserer Frage auf die Bestimmung: „Unmündige und schwachsinnige Personen können zwar zur Verhütung fernerer Vergehen gezüchtigt, niemals aber nach der Strenge der Gesetze bestraft werden“ (Teil II 20 § 17).

Die deutschen Partikularstrafgesetze des 19. Jahrhunderts stellen mit wenigen Ausnahmen ein Alter der absoluten Strafmündigkeit auf, wobei der allmähliche Wandel der Anschauungen darin zum Ausdruck gelangt, dass die Altersgrenze von 8 Jahren (so Bayr. StGB von 1813) über 10 und 12 Jahre schließlich in den dem RStGB unmittelbar vorausgehenden Gesetzen (z. B. Sachsen 1868) auf 14 Jahre heraufrückt. Für höhere Altersstufen, die zunächst meist bis zum vollendeten 16., später bis zum 18. oder 21. Lebensjahr reichen, sollte Strafmilderung eintreten. Meist wird vorgesehen, dass gegen Strafunmündige polizeiliche Besserungsmaßnahmen ergriffen werden können.

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