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5.Das RStGB von 1871
Оглавление87Auf dieser Grundlage sah die strafrechtliche Behandlung von Kindern und Jugendlichen nach den §§ 55–57 RStGB, die von 1871 bis 1923 in Geltung blieb, folgendermaßen aus:
88Strafmündigkeitsalter war das vollendete 12. Lebensjahr. Relativ strafmündig waren die 12- bis 18-jährigen Täter. Sie waren freizusprechen, wenn sie bei Begehung ihrer Tat die zur Erkenntnis der Strafbarkeit erforderliche Einsicht nicht besaßen, andernfalls zu bestrafen. Dabei schloss die obligatorische Strafmilderung nicht aus, dass die große Mehrzahl dieser Jugendlichen mit kürzeren oder längeren Gefängnisstrafen belegt wurde und diese auch tatsächlich verbüßte. Im Fall des Freispruchs wegen Strafunmündigkeit oder fehlenden Unterscheidungsvermögens konnte Unterbringung in einer Erziehungs- oder Besserungsanstalt erfolgen. Das Ergebnis dieser Regelung war höchst unbefriedigend: nicht nur, dass die meist verhängten kurzen Gefängnisstrafen den Jugendlichen nicht besserten; sie verdarben ihn noch weiter durch die Berührung mit schweren Kriminellen und erschwerten seine Wiedereingliederung in das Berufsleben. Die Rückfallziffer war daher bei 12- bis 18-Jährigen erheblich höher als bei Erwachsenen.