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1.Constitutio Criminalis Carolina 1532
Оглавление80Die Carolina enthielt eine eigene Regelung nur für die „jungen Diebe“ unter 14 Jahren (Art. 164). Bei ihnen soll an Stelle der sonst vorgesehenen Todesstrafe eine Leibesstrafe (meist körperliche Züchtigung mit ewiger Urfehde) treten. Handelt es sich jedoch um einen großen oder gefährlichen Diebstahl, so können auch solche Jugendliche, die „nahe bei 14 Jahren wären“ und bei denen „die bosheyt das alter erfüllen möcht“, an Gut, Leib oder Leben auf Grund Ratsuchens bestraft werden. Bei anderen Delikten verzichtet die Carolina auf eine eigene Regelung und verweist auf die Frage, wie es bei Übeltätern, die „jugend oder andere gebrechlichheyt halben jre sinn nit haben“ gehalten werden könne, auf das Ratsuchen bei Rechtsfakultäten und Obergerichten.