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II.Die Jugendgerichtsgesetze

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101Die deutsche Gesetzgebung hat den wohlfahrtsstaatlichen Tendenzen nicht so weit nachgegeben, wie dies vielfach in der internationalen Diskussion gefordert und in manchen ausländischen Rechtsordnungen auch durchgesetzt worden ist. Vielmehr haben die deutschen Jugendgerichtsgesetze einer mittleren Lösung den Vorzug gegeben, indem sie zwar einerseits die Jugendgerichtsbarkeit durch die stärkere Einfügung sozialpädagogischer Elemente von der allgemeinen Strafgerichtsbarkeit abhoben, aber andererseits nicht auf die Ahndung schuldhafter Tat durch sühnende Strafe und die in einem förmlichen Strafgerichtsverfahren liegenden Freiheitsgarantien völlig verzichteten.

Jugendstrafrecht

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