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§ 5Die Jugendgerichtsgesetze von 1923, 1943 und 1953. Reformbestrebungen I.Die jugendstrafrechtlichen Entwicklungsleitlinien seit 1923
Оглавление99 Versuchen wir rückschauend die Entwicklung der jugendstrafrechtlichen Gesetzgebung, die mit dem JGG 1923 ihren Anfang nahm und sich in den beiden JGG von 1943 und 1953 fortsetzte, in den geschichtlichen Gesamtzusammenhang einzuordnen, so wird auf diesem Teilgebiet der Rechtsordnung besonders die Wandlung des bürgerlichen Rechtsstaats des 19. Jahrhunderts zum Sozialstaat der modernen industriellen Gesellschaft deutlich.
100Über die Wahrung des Rechts hinaus wird hier die Strafjustiz mit sozialpädagogischen Aufgaben betraut; ihre Entscheidungen werden stärker von außerrechtlichen, oft nur durch Sachverständige zu vermittelnden Gesichtspunkten abhängig gemacht; Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe werden als mit der Rechtsprechung verbundene Organe der sozialen Fürsorge geschaffen, ja sogar dem Richter selbst in Verhandlung, Urteil und Vollstreckung erzieherische Funktionen zugewiesen.170 Der weite Ermessensspielraum, den ihm das Gesetz zu diesem Zweck gewährt, erfordert für seine richtige Ausfüllung mehr kriminalpolitische und kriminologische Einsicht als eine das allgemeine Strafrecht kennzeichnende formale Strenge der rechtsdogmatischen Begriffsbildung. Denn ihre besonderen Ziele kann die jugendstrafrechtliche Gesetzgebung nicht ohne eine gewisse Einbuße an dem überlieferten rechtsstaatlichen Schutz der Individualsphäre erreichen. Die damit angedeutete Spannung wird uns später in der Darstellung der Einzelfragen des geltenden Rechts immer wieder begegnen.