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2.Herrschaft auf Zeit

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137Eine unmittelbare Demokratie benötigt keine Wahlen, da das Volk jeweils selbst Legislative, Exekutive und Jurisdiktionsgewalt innehat. In einer repräsentativen Demokratie wird die ursprüngliche Herrschaft des Volkes aber auf eine andere Organisation delegiert. Diese Übertragung muss jedoch, um den Charakter der Demokratie zu wahren und eine wirksame Kontrolle der Repräsentanten durch das Volk zu ermöglichen, zeitlich beschränkt bleiben.

138Den Grundsatz der Herrschaft auf Zeit regelt im Grundgesetz Art. 39 Abs. 1 Satz 1. Die Wahl des Bundestags ist der Willensakt des Volkes, mit dem es die Staatsgewalt seinen Vertretern überantwortet. Mit Ablauf der Legislaturperiode (vier Jahre) fällt die Staatsgewalt wieder an das Volk zurück, das in einem neuen Wahlakt eine neue Volksvertretung bestimmt. Die Ämter des Bundeskanzlers und der Bundesregierung sind an die zeitliche Beschränkung der Übertragung der Herrschaftsgewalt auf den Bundestag gebunden. Mit dem Mandat des Bundestags entfällt auch die Regierungsgewalt.

Staatsrecht I

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